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SATZUNG

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Gemeinsam in die Zukunft

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§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr


1. Der Verein führt die Bezeichnung „Forum junges Handwerk Trier e. V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trier
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

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§ 2 Aufgaben des Vereins


Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
1. Seine Mitglieder an eine Mitarbeit in den Organen der handwerklichen Selbstverwaltung heranzuführen.
2. Stärkung des Mittelstands durch Stellungnahmen zu Themen der Kommunal-, Landes- und Bundespolitik, in Gesprächen mit Politik und Wirtschaft.
3. Die Interessen des Handwerkernachwuchses stärken, junge Handwerker motivieren und zu Führungskräften im Handwerk heranbilden.
4. Seinen Mitgliedern, in Kooperation mit der Akademie der Handwerkskammer Trier, die Grundsätze moderner Unternehmensführung sowie Bildungsmaßnahmen im Handwerk zu vermitteln.
5. Durch gemeinsame Informationsabende, Besichtigungen und Fahrten den gesellschaftlichen Kontakt herzustellen und zu pflegen.
6. Förderung des berufsübergreifenden Kontakts durch Zusammenarbeit/Kooperation, füreinander Werben und Empfehlen und damit Anbahnung von Geschäftsbeziehungen unter den Mitgliedsbetrieben.
7. Durch freiwillige Arbeiten, etwa in sozialen und öffentlichen Einrichtungen, das soziale Engagement des Trierer Handwerks unter Beweis stellen.
8. Durch Kontaktpflege zu anderen nahestehenden Einrichtungen den Austausch von Innovationen und Geschäftsbeziehungen der Mitglieder verbessern.

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§ 3 Mitgliedschaft


1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist berechtigt, wer im Bezirk der Handwerkskammer Trier einen Handwerksbetrieb selbständig leitet, in einem Handwerksbetrieb, ohne selbständig zu sein, unternehmerische Funktionen ausübt, als Angehöriger eines handwerklichen Betriebsinhabers für die Übernahme unternehmerische Aufgaben vorgesehen ist. 
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
3. Die Mitgliedschaft endet,
a) wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Ziffer 1 nicht mehr gegeben ist,
b) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Kündigung bis spätestens Ende September,
c) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mehrheitlich.

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§ 4 Ehrenmitglieder


Als Ehrenmitglied können Persönlichkeiten aufgenommen werden, die sich im besonderen Maße dem Verein und seinen Zielsetzungen verbunden fühlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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§ 5 Fördermitglieder


Dem Handwerk nahestehende Einrichtungen und Persönlichkeiten, die sich dem Verein besonders verbunden fühlen, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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§ 6 Beiträge und Spenden


Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch: 
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Spenden und
3. Fördermitgliedsbeiträge.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

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§ 7 Organe


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand

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§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins gemäß § 3. 
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des neuen Vorstandes
b) die Änderung der Satzung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder,
c) den Haushaltsplan,
d) die Auflösung des Vereins entsprechend § 12 dieser Satzung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu ihr wird schriftlich 14 Kalendertage vor der Versammlung durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

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§ 9 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens 3 weiteren Mitgliedern. 
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung bestimmt werden. 
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes


Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat die Aufgabe die Vereinsinteressen nach außen zu vertreten. Er bereitet die Veranstaltungen des Vereins vor und ist für die Umsetzung der Vereinsaufgaben nach § 2 verantwortlich. Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins zur Mitarbeit heranziehen und für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen benennen.
 

§ 11 Mitwirkung der Handwerksorganisationen


Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer können an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie haben beratendes Stimmrecht. Die Handwerkskammer kann auf Wunsch des Vorstandes des Vereins einen Mitarbeiter benennen, der die Geschäftsführung des Vereins übernimmt. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.
 

§ 12 Auflösung


Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In diesem Fall sind der oder die Vorsitzende und ein stellvertretendes Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung zwecks Verwendung für Aufgaben im Rahmen der Handwerksorganisation zugeführt. Der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Der Beschluss zu der vorliegenden Fassung der Satzung erfolgte auf der Jahreshauptversammlung am 21. Januar 2005.

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FORUM JUNGES HANDWERK

 

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